1. Aufgaben

Der Justizvollzugsbeauftragte wirkt an einem an den Menschenrechten und den sozial-und rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Justizvollzug mit.

Er berät das Justizministerium in grundsätzlichen Angelegenheiten des Justizvollzugs, insbesondere bei dessen kontinuierlicher Fortentwicklung.

Der Justizvollzugsbeauftragte ist Ansprechstelle für alle vom nordrhein-westfälischen Justizvollzug Betroffenen. Sie können sich mit Beschwerden, Anregungen, Beobachtungen und Hinweisen (Eingaben) unmittelbar an ihn wenden. Bedienstete brauchen insoweit den Dienstweg nicht einzuhalten. Das verfassungsrechtliche Petitionsrecht, der gerichtliche Rechtsschutz sowie das bestehende Beschwerderecht werden nicht berührt.

Der Justizvollzugsbeauftragte wertet die aufgrund seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich aus. Auf der Grundlage dieser Auswertung erarbeitet er Empfehlungen zur Optimierung und Fortentwicklung der organi­sa­to­risch-struk­turellen Bedingungen des Justizvollzugs.

 

2. Tätigkeit zur Erfüllung der Aufgaben

Der Justizvollzugsbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Um seine Mitwirkungs- und Beratungsaufgaben sowie seine Erkundungen und Entwicklungsplanungen wirkungsvoll durchzuführen, arbeitet der Justizvollzugsbeauftragte mit allen Beteiligten partnerschaftlich zusammen. Das gilt insbesondere für den Kriminologischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zur Erlangung der erforderlichen Informationen nutzt der Justizvollzugsbeauftragte die ihm eingeräumten Auskunfts-, Besuchs-, Zutritts-, Kontakt- und Akteneinsichtrechte.

Er erstattet dem Justizministerium bis zum 31.März eines jeden Jahres, erstmalig zum 31.März 2012, einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Daneben können Stellungnahmen und Empfehlungen in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben werden.

Die Öffentlichkeitsarbeit des Justizvollzugsbeauftragten wird mit der des Justizministeriums abgestimmt. Der Justizvollzugsbeauftragte trägt zur sachgerechten Information der Bevölkerung bei.

 

3. Insbesondere: Bearbeitung von Eingaben

Der Justizvollzugsbeauftragte wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch darauf, dass er sich mit einer an ihn gerichteteten Eingabe befasst, besteht nicht.

Bei der Entscheidung darüber, welche Eingaben bearbeitet werden und in welchem Umfang das geschieht, sind die Umstände des Einzelfalls, aber ebenso darüber hinausweisende grundsätzliche Gesichtspunkte zu be­rück­sich­tigen. Es werden Schwerpunkte gesetzt.

 

Bezogen auf den Einzelfall sieht der Justizvollzugsbeauftragte insbesondere von der Prüfung einer Eingabe ab, wenn

a) keine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde gegeben ist;

b) ihre Bearbeitung einen Eingriff in ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder in ein schwebendes gerichtliches Verfahren bedeuten würde oder auf eine Abänderung oder Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung gerichtet wäre;

c) der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses oder des Petitionsausschusses (Art.41 bzw. 41a Verf. NRW) war oder ist.

 

Von einer Prüfung kann ferner abgesehen werden, wenn

a) der vollzugsinterne Beschwerdeweg nicht ausgeschöpft worden ist;

b) die Eingabe nicht mit dem Namen oder der Anschrift des Betroffenen versehen oder teilweise unleserlich ist;

c) sie kein konkretes Anliegen enthält oder in weiten Teilen unverständlich ist;

d) sie nach Form oder Inhalt beleidigend ist oder sonst eine Straftat verkörpert;

e) sie gegenüber einer bereits erfolgten Eingabe keinen wesentlich neuen Sachvortrag enthält.