Bild der Justitia mit Schriftzug 2 in 1

RV vom 14.4.2009 (5661-Z.18)

Oftmals wird beklagt, dass Gefangene nicht in der Lage seien, Wiedergutmachungsleistungen an Opfer zu erbringen, weil ihr Vermögen zuvor zugunsten der Gerichtskasse, die die Verfahrenskosten eintreibt, gepfändet worden sei. Es existiert jedoch eine RV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Regelung zugunsten der Opfer enthält. Sie lautet wie folgt: